Reisebedingungen

   

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AGB


Reiseveranstalter: Büroservice Albrecht


  1. Abschluss des Vertrages


Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer (Anmelder) Büroservice Albrecht, nachfolgend Reiseveranstalter genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder elektronisch (E-Mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt durch Bestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Die Bestätigung kann durch E-Mail oder mündlich erfolgen. Die Reisebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen. Weicht die Reiseleistung von der Anmeldung ab, so leigt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb von 10 Tagen dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt. Dies erfolgt auch durch Reiseantritt.


  1. Bezahlung


Mit Eingang der Anmeldung ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, jedoch höchstens EUR 250,00 pro Person bis spätestens 1 Woche nach Eingang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zu überweisen.. Die Anzahlung wird dem Reisepreis angerechnet. Der Zahlungsbetrag setzt sich aus der Anzahlung plus Versicherungsprämie, sofern Reiserücktrittsversicherung bzw. Reisekrankenversicherung beim Reiseveranstalter gebucht wurden, zusammen. Trifft der Zahlungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Buchungsbestätigung beim Reiseveranstalter ein, ist der Reiseveranstalter berechtigt den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz in Höhe der Rücktrittsgebühren, entsprechend Ziffer 4 zu verlangen. Bei kurzfristigen Buchungen, innerhalb eines Monats zwischen Buchungsdatum und Reisebeginn muss der Reisepreis sofort beglichen werden. Der Restbetrag ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig.


  1. Leistungen und Leistungsänderungen


Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der gültigen Prospekt und Flyer sowie auf die bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Reisebestätigung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Leistungsänderungen können während der Reise durch den Reiseveranstalter vorgenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die der Reiseveranstalter nicht beeinflussen kann (z. B. Klima und Wetter) oder die einem ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf der Reise entgegenstehen. Bei erheblichen Änderungen Im reiseverlauf wird der Reiseveranstalter die Preisänderungen berücksichtigen und dem Teilnehmer die tatsächlichen Kosten verrechnen. Erhebliche Preiserhöhungen aufgrund von Änderungen des Reiseverlaufes erfordern das Einverständnis aller Teilnehmer der jeweiligen Rundreise unmittelbar während der Reise. Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe in angemessener Frist verlangen. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, indem er gleichwertige Ersatzleistungen erbringt. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, welcher zur Zeit der Reisebestätigung der Wert der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.


  1. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchungen und Ersatzpersonen


Der Teilenehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist die Benachrichtigung des Reiseveranstalters. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann seinen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %

                                      ab 29. Bis 22. Tag vor Reiseantritt

                                  vom 21. Bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %

                                      vom 14. Bis 7. Tag vor Reiseantritt 55 %

                                      ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 %

                                      Nichterscheinen des Gastes zum Reiseantritt 85 %


Dem Teilnehmer bleibt es vorbehalten, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann der Reiseveranstalter seine konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Er ist in diesem Fall verpflichtet dem Teilnehmer seine Aufwendungen im einzelnen zu beziffern und zu belegen. Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die nach Reisebestätigung erfolgen können, sofern die Reise überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung, durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die geringfügige Kosten verursachen. Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn einer Erstattung gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder wenn die Leistungen völlig unerheblich sind.


  1. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter


Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält (z. B. Ignorieren der Anweisungen der Reiseleitung zur Durchführung und Sicherheit bei der Reise, Gefährdung von Leib und Leben der Teilnehmer), dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter aus diesen genannten Gründen besteht kein Anspruch durch den Teilnehmer auf Ersatz. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erbrachten Beträge. Ist dem Reiseveranstalter, z. B. aus krankheitsbedingten Gründen des Fahrers, die Durchführung der Reise nicht möglich, zahlt er dem Teilnehmer die bereits entrichteten Anzahlungen zurück.


  1. Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters


Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen seines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Störungen im Zusammenhang mit Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Nimmt ein Teilnehmer während der Reise auf Eigeninitiative an Ausflügen bzw. Führungen oder anderen Veranstaltungen teil, die nicht im Umfang des Reisevertrages vereinbart wurden, sind es keine Leistungen des Reiseveranstalters und fallen daher nicht in seinen Verantwortungsbereich. Jegliche Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter selbst an der Veranstaltung teilnimmt.


  1. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände (Höhere Gewalt)


Wird die Reise wegen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Reiseveranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Bei Kündigung während der Reise behält der Reiseveranstalter Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen. Die Mehrkosten der Rückförderung an den Rückflugort wird von den Parteien zur Hälfte getragen, gleichgültig welche Partei die Kündigung erklärt. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.


  1. Mitwirkungsrecht


Der Teilnehmer der Reise ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.


  1. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung


Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Teilnehmers verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reiseveranstalter und dem Teilnehmer Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorgezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung.


  1. Rechtswahl und Gerichtsstand


Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


Der Teilnehmer kann den Reiseveranstalter nur an seinem Wohnort verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.


  1. Veranstalter


Büroservice Albrecht, St. Gangloffer Str. 11, D-07629 Reichenbach


Tel 036601 41642, Fax 036601 40175, E-Mail: kontakt@bueroservice-albrecht.de